Wie werden Grenzwerte für den Mobilfunk festgelegt?
Die in Österreich verbindlich geltenden Grenzwerte für Mobilfunkimmissionen sind nicht willkürlich festgelegt, sondern basieren auf der Bewertung aller wissenschaftlichen Erkenntnisse zu diesem Thema. Diese Bewertung wurde von der internationalen Strahlenschutzkommission (ICNIRP) vorgenommen. Auf diesen Ergebnissen basieren die Grenzwertempfehlungen der ICNIRP, die auch von der EU-Ratsempfehlung 1999/519/EG vom 12. Juli 1999 aufgenommen wurden. Dieser auch von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) mitgetragenen Empfehlung haben sich neben Österreich die meisten europäischen Länder angeschlossen, d.h. die in Österreich geltenden Grenzwerte stützen sich auf einen breiten internationalen Konsens. Die Mobilfunkbetreiber sind verpflichtet, die geltenden Grenzwerte einzuhalten und werden darin von den Fernmeldebehörden überwacht.
Die Einhaltung der Grenzwerte gewährleistet, dass von den elektromagnetischen Feldern des Mobilfunks keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Bevölkerung ausgehen. Die Grenzwerte bilden darüber hinaus die Basis für die Berechnung des jeweiligen Sicherheitsabstandes um eine Antenne herum. Außerhalb dieses Sicherheitsabstandes ist garantiert, dass die elektromagnetische Leistungsflussdichte immer unterhalb des Grenzwertes bleibt. Dadurch ist sichergestellt, dass Personen auch bei dauerhaftem Aufenthalt in diesem Bereich keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen erleiden.
Von der Europäischen Union wurden weitere Richtlinien erlassen, die sich mittelbar oder unmittelbar mit dem Thema elektromagnetische Felder und Mobilfunk beschäftigen. In der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen wurde ein regulatorischer Rahmen für Radio- und Telekommunikationsausrüstungen in der Europäischen Union festgelegt. Diese müssen bestimmten grundlegenden Erfordernissen entsprechen, so sind u.a. Interferenzen zu vermeiden und die effektive Nutzung des Funkfrequenzspektrums zu gewährleisten. In der Richtlinie selbst sind keine technischen Standards spezifiziert, stattdessen wird Bezug auf allgemeine wesentliche Bestimmungen genommen. Alle Geräte müssen den Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltverträglichkeitsbestimmungen der EU entsprechen. Dabei wird auf Richtlinien verwiesen, die sich direkt mit diesen Themen beschäftigen, z.B. die Richtlinie 73/23/EWG betreffend elektrische Betriebsmittel, die Richtlinie 93/68/EWG zur CE-Kennzeichnung und die Richtlinie 89/336/EWG über die elektromagnetische Verträglichkeit.
Mit den Richtlinien über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz hat die Europäische Union die Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer festgelegt, die z.B. auch für Arbeiten in der Nähe von Mobilfunkstationen gültig sind. In der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG sind die grundlegenden Bestimmungen über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit enthalten. Die Richtlinie 89/654/EWG befasst sich mit der Sicherheit am Arbeitsplatz, die Richtlinie 89/656/EWG enthält Bestimmungen über persönliche Schutzausrüstungen und in der Richtlinie 89/655/EWG sind die Vorschriften bei der Benutzung von Arbeitsmittel enthalten.
Die Richtlinien können Sie unter Angabe der Nummerierung über die Internetseite der EU einsehen
http://europa.eu.int/eur-lex/de/consleg/index1.html.


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